Thema

Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren

ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser

Gem § 46 Abs 3 AußStrG können verspätete Rekurse im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden, sofern mit der Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Sowohl der Anwendungsbereich als auch die Tragweite dieser Norm werfen etliche Fragen auf, denen im Rahmen dieser Untersuchung nachgegangen wird.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/94

03.03.2009
Heft 4/2009
Autor/in
Bettina Nunner-Krautgasser

Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser ist Leiterin des Instituts für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie Co-Leiterin des Forschungszentrums für Berufsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Graz. Sie hält laufend Fachvorträge und ist Autorin bzw Her­aus­geb­erin zahlreicher Publikationen, insb im Bereich des Insolvenzrechts.