Gem § 46 Abs 3 AußStrG können verspätete Rekurse im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden, sofern mit der Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Sowohl der Anwendungsbereich als auch die Tragweite dieser Norm werfen etliche Fragen auf, denen im Rahmen dieser Untersuchung nachgegangen wird.
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