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Zur Beweislastumkehr beim Schadenersatz wegen unzulässiger Datenverarbeitung

Nikolaus Forgó

Anmerkungen zu OGH 27. 11. 2019, 6 Ob 217/19h

1. Die aktuelle E des OGH zu 6 Ob 217/19h1 bringt einige Klarstellungen zum Verständnis von Art 82 DSGVO, ist aber insgesamt wenig überraschend und steht im Einklang mit deutscher (untergerichtlicher)2 Judikatur und bisheriger Rsp des OGH.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadenersatz deswegen geltend, weil ihm aufgrund eines rechtswidrigen Eintrags in einer Bonitätsdatei ein Kredit, der mündlich bereits zugesagt gewesen sei, dann nicht gewährt wurde. Deshalb sei es erforderlich geworden, einen Kredit zu höheren Kosten aufzuneh-

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/146

23.07.2020
Heft 7/2020
Autor/in
Nikolaus Forgó

Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Forgó absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften in Wien und Paris, war Assistent an der jur. Fakultät der Uni Wien und deren IT-Beauftragter; 1998 Gründer und bis heute Leiter des Universitätslehrgangs für Informations- und Medienrecht an der Universität Wien, 2000-2017 Professor für Rechtsinformatik und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover, dort u.a. Leiter des Instituts für Rechtsinformatik, Datenschutzbeauftragter und CIO, seit 2017 Professor für Technologie - und Immaterialgüterrecht und Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht an der Universität Wien.