Zugleich eine Besprechung von 7 Ob 38/17i = Zak 2018/178, 96
In 7 Ob 38/17i = Zak 2018/178, 96 hatte sich der OGH (abermals) mit der Frage der Dritthaftung eines Sachverständigen zu beschäftigen. Im konkreten, noch auf Basis der Rechtslage vor dem EAVG 2012 zu entscheidenden Fall1 begehrte der Erwerber eines Einfamilienhauses ua vom Ersteller des dem Kauf zugrunde gelegten, jedoch falschen Energieausweises2 aus dem Titel des Schadenersatzes Geldersatz für jene Wertminderung, die mit dem Zurückbleiben der tatsächlichen thermisch-energetischen Eigenschaften des Gebäudes hinter den vom Energieausweis verheißenen verbunden war. Im Ergebnis verneinte der 7. Senat einen derartigen Anspruch des Erwerbers gegen den Energieausweis-Ersteller, und zwar deshalb, weil Ersterem ohnedies ein deckungsgleicher vertraglicher Preisminderungsanspruch gegen die Veräußerer zustünde.
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