Kommt es im Rahmen der Luftbeförderung zu einer der in Art 1 Abs 1 Fluggastrechte-VO 261/2004 genannten Leistungsstörungen (Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung), kann dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch (Art 7 Fluggastrechte-VO) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art 8 Fluggastrechte-VO) und Betreuungsleistungen (Art 9 Fluggastrechte-VO) erwachsen.1 Damit dem Fluggast diese Rechte tatsächlich zugestanden werden, ist in der Praxis oftmals die Beschreitung des Prozesswegs erforderlich. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den dabei aufkommenden Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation sowie der Gerichtszuständigkeit.
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