Deskriptoren:
Absolute Nichtigkeit; Behörde (abstrakte); Evidenz; Fehlerkalkül; Gravität; Mindestbedingungen; normativer Inhalt; relative Nichtigkeit; Verordnung; Verwaltung; Verwaltungsverordnung.
Rechtsquellen:
Art 18 Abs 2, Art 89, 139 B-VG.
Der normative Gehalt des Art 139 B-VG lässt sich aus zweierlei Perspektiven auf eine Kurzformel bringen: Zum einen wird darin die Prüfungsbefugnis des VfGH in Bezug auf Verordnungen festgelegt. Zum anderen kommt zum Ausdruck, dass bestimmte Fehler das Entstehen einer Verordnung nicht verhindern. Solcherart fehlerhafte Verordnungen erzeugen bis zu ihrer allfälligen Aufhebung ebenso wie fehlerfreie Verordnungen rechtsverbindliche Wirkung. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, die für die Entstehung einer Verordnung iSd Art 139 B-VG notwendigen Erzeugungsbedingungen zu bestimmen und die Grenze zur Nicht-Verordnung, die vom Prüfungsauftrag des VfGH ausgenommen ist, zu ziehen. Dabei soll insbesondere die Judikatur des VfGH zum Verordnungsbegriff kritisch in den Blick genommen werden. Der so vorgestellte Gegenstand der weiteren Ausführungen bedarf schon vorweg in einem wesentlichen Punkt einer Präzisierung. Entgegen der vom VfGH in ständiger Judikatur vertretenen Ansicht, aber im Einklang mit einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Verwaltungsverordnungen1) nicht in die Prüfungskompetenz des VfGH gemäß Art 139 B-VG fallen. Die Abhandlung zielt demnach auch vordringlich auf den Typus der Rechtsverordnung ab. Ungeachtet dessen aber lässt sich die Rechtsform der Verwaltungsverordnung nicht völlig „ausblenden". Auf die Abgrenzung zwischen Verwaltungsverordnung und Rechtsverordnung wird noch zurück zu kommen sein.
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