Thema

Zur Haftung des Garagenkurzpark-Unternehmers im Licht der aktuellen Rechtsprechung zu § 970 ABGB

Mag. Dr. Stefan Breksler

Zu der in § 970 Abs 2 S 2 ABGB normierten strengen Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, wird seit geraumer Zeit debattiert,1 ob das heutzutage übliche Kurzparken in Garagen aus dem Komplex der sog "Gastwirtehaftung" ausgenommen werden sollte. Nach über 40 Jahren Rsp zu dieser Thematik2 konnte nach wie vor keine einheitliche Lösung zur Klärung dieses Problems gefunden werden. Vor allem der seit Mitte der 1990er-Jahre eingeschlagene Weg der höchstgerichtlichen Rsp3 zum Kurzparken in Garagen stößt im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung.4 In diesem Beitrag wird die stRsp5 zum Garagenkurzparken im Licht des § 970 ABGB kritisch beurteilt.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/328

17.06.2024
Heft 10/2024
Autor/in
Stefan Breksler

Mag. Dr. Stefan Breksler war Universitäts-Assistent bei Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler am Institut für Multimediale Linzer Rechtstudien, Abteilung für multimediales Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz und ist nunmehr in einem Notariat in Wels tätig.