Zu der in § 970 Abs 2 S 2 ABGB normierten strengen Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, wird seit geraumer Zeit debattiert,1 ob das heutzutage übliche Kurzparken in Garagen aus dem Komplex der sog "Gastwirtehaftung" ausgenommen werden sollte. Nach über 40 Jahren Rsp zu dieser Thematik2 konnte nach wie vor keine einheitliche Lösung zur Klärung dieses Problems gefunden werden. Vor allem der seit Mitte der 1990er-Jahre eingeschlagene Weg der höchstgerichtlichen Rsp3 zum Kurzparken in Garagen stößt im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung.4 In diesem Beitrag wird die stRsp5 zum Garagenkurzparken im Licht des § 970 ABGB kritisch beurteilt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.