Thema

Zur Haftung des Waldbewirtschafters

Mag. Georgia Neumayer

Abseits der öffentlichen Wege ist im Wald mit Gefahren zu rechnen, die durch die Waldbeschaffenheit und seine Bewirtschaftung drohen. Der "Zustand des Waldes" muss grundsätzlich nicht verändert werden, damit Spaziergänger den Wald gefahrlos betreten können. Künstlich geschaffene Gefahren verpflichten den Waldeigentümer oder die an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen jedoch dazu, Vorkehrungen zu deren Sicherung zu treffen. Aus Anlass von 7 Ob 171/11i = Zak 2012/112, 57 behandelt der folgende Beitrag die Pflichten des Waldbewirtschafters und die daran anknüpfende Haftung nach § 176 Abs 3 ForstG.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/250

18.04.2012
Heft 7/2012
Autor/in
Georgia Neumayer
Dr. Georgia Maria Neumayer ist Notariatskandidatin in Salzburg und war zuvor Univ.-Ass. am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.

Publikationen (Auswahl):
G. Neumayer/Weiland, Das Sprachenrisiko im Vertrags- und Prozessrecht, Zak 2013/793, 427; Die Nuncupatio - zur Bekräftigung des letzten Willens, Zak 2013/159, 89; Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013/10, 187; Untunlichkeit der Realteilung einer arrondierten Alm? Zak 2011/230, 129.