Beiträge

Zur Kundenidentifizierung nach BWG und WAG, insbesondere durch Erfüllungsgehilfen

RA Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) Univ.-Ass. Dr. Philipp Klausberger

Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten Banken und Finanzdienstleister zur Identifizierung ihrer Kunden. Dieser Identifizierungspflicht können sie auch durch Erfüllungsgehilfen nachkommen. Besteht dabei ein Kontakt zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Kunden im Sinne einer physischen Anwesenheit, so liegt auch kein Ferngeschäft vor. Die Anfertigung von Ausweiskopien im Zuge der Identifizierung ist eine bloße Empfehlung der Behörde und damit nicht verpflichtend, solange den Aufbewahrungspflichten des § 40 Abs 3 Z 1 BWG entsprochen wird.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ZFR 2008/49

05.06.2008
Heft 3/2008
Autor/in
Philipp Klausberger

Priv.-Doz. Dr. Philipp Klausberger lehrt Römisches Privatrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und Romanistische Fundamente Europäischer Privatrechte an der Universität Wien. Seine Forschungsschwerpunkte aus dem Bereich des geltenden Rechts liegen im Sachen- und Schuldrecht; sie umfassen insbesondere das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Verbraucherrecht sowie das Bereicherungsrecht.

Ernst Brandl

RA Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Partner bei der auf Kapitalmarktrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH und vertritt ausschließlich Anbieter von Finanzdienstleistungen. Er ist ua Co-Herausgeber und Co-Autor eines Kommentars zum WAG 2007.