Thema

Zur Nichthonorierung von Kosteneinwendungen und Kostenrekursen

Dr. Josef Obermaier

Zur Ersatzfähigkeit beider anwaltlicher Leistungen bestehen derzeit unterschiedliche Judikaturlinien. Folgt man jenen, die beiden die Ersatzfähigkeit absprechen, so führt das im Ergebnis zum "Gratisprinzip der Kostenabwehr". Dagegen bestehen auch prozessökonomische Bedenken. Der Kostenrekurs der Partei, die auch Berufung erhebt und ihn damit verbindet (§ 22 RATG), ist zu honorieren.

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Artikel-Nr.
Zak 2010/256

11.05.2010
Heft 8/2010
Autor/in
Josef Obermaier

Dr. Josef Obermaier ist Vizepräsident des Landesgerichts Wels und mit Rechtsmittel- und Amtshaftungssachen befasst.

Publikationen (Auswahl):

Kostenhandbuch² (2010); Kommentierung der §§ 78, 185 in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG (2013); Zur Ersatzfähigkeit der "Berufung im Kostenpunkt", AnwBl 2006, 314; Die Verzinsung von Kostentiteln, AnwBl 2007, 403; Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15.