Gleichzeitig eine Besprechung von EuGH C-302/20
Ein ganz zentraler Begriff der MAR ist jener der Insiderinformation. Eine solche liegt bekanntlich vor, wenn vier Kriterien erfüllt sind: (i) Es handelt sich um eine präzise Information; (ii) diese Information ist nicht öffentlich bekannt; (iii) sie betrifft direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten und (iv) sie wäre, wenn sie öffentlich bekannt würde, aus Sicht eines verständigen Anlegers geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz). Von diesen vier Kriterien verursachen in der Praxis zwei häufig Auslegungsschwierigkeiten: Neben der hier nicht weiter behandelten Kursrelevanz ruft vor allem die "präzise Information" oft Probleme hervor.1
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