Thema

Zur prozessualen Stellung und zum Kostenersatz der Quasi-Partei)

Mag.

Wer, ohne vom Kläger in der Klage gemeint zu sein, zu Unrecht in einen Zivilprozess gezogen wird ("Quasi-Partei1"), kann nach stRsp über die Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) aus dem Verfahren entlassen werden. Aus Anlass mehrerer interessanter Judikate aus jüngerer Zeit widmet sich dieser Beitrag damit zusammenhängenden Fragen.

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Artikel-Nr.
Zak 2008/500

26.08.2008
Heft 15/2008
Autor/in
Andreas Geroldinger

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht sowie des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz. Zuvor war er Rechtsanwaltsanwärter, Assistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Obersten Gerichtshof.

Er ist Schriftleiter der Juristischen Blätter, Mitherausgeber eines Kommentars zum Internationalen Zivilverfahrensrecht und des von Rummel begründeten Kommentars zum ABGB.