Thema

Zur "Rechtskraft" der Baubewilligung im BTVG

Dr. Christian Prader

Zugleich ein Beitrag zur Rechtskraft im Verwaltungsverfahren

§ 10 Abs 2 Z 1 und Z 2 je lit a BTVG setzen als Grundvoraussetzung für die Fälligkeit der Raten beim grundbücherlichen Sicherungsmodell eine rechtskräftige Baubewilligung voraus. Dank stetiger Bemühungen der Länder um Vereinfachungen im Bauverfahren wird es dem Bauwerber immer früher möglich, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Dasselbe gilt dann auch für entsprechende Änderungen beim Bauvorhaben. Damit stellt sich auch im Bereich des BTVG das zivilrechtlich vielfach virulente Problem des öffentlich-rechtlichen Rechtkraftverständnisses. Im folgenden Beitrag wird auf diese Thematik eingegangen und die Frage behandelt, ob und inwieweit damit Auswirkungen auf die Fälligkeit der Raten beim grundbücherlichen Sicherungsmodell verbunden sind.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2020/692

16.12.2020
Heft 20/2020
Autor/in
Christian Prader

Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.