Das geltende Mietrecht ist kompliziert. Ua bereitet auch das Zusammenspiel von ABGB-Bestandrecht und MRG Schwierigkeiten, zuweilen verknüpft mit der weiteren Frage, ob in diesem Kontext auch die Unterscheidung zwischen dem Vollanwendungsbereich des MRG und anderen Rechtsschichten von Bedeutung sein könne. Der in Zak 2013/564, 307 erschienene Beitrag von Jurgutyte und Oswald über Störungen durch Zigarettenrauch im Bereich des Wohnens und daran anknüpfende mietrechtliche Überlegungen gibt Anlass, allfällige Missverständnisse zu diesem Fragenkreis aufzuklären. Hier soll es allerdings nicht um die aus der Judikatur deutscher Untergerichte abgeleitete (aber auch davon unabhängig als Prämisse postulierte) Ausgangsthese des genannten Beitrags gehen, dass starkes Rauchen eine Störung des davon beeinträchtigten Mieters sei, gegen die der Vermieter einschreiten müsse. Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich also nicht dem Rauchen zu, sondern ganz allgemein der Frage, welchen Einfluss es auf das Pflichtenprogramm des § 1096 ABGB hat, ob das betreffende Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG angehört, und wie es sich diesbezüglich im Besonderen mit der Pflicht des Vermieters zum Schutz des Mieters vor Störungen verhält. Dabei wird zu zeigen sein, dass beim Störungsschutz nicht zwischen MRG-Vollanwendungsbereich und anderen Mietrechtsschichten zu differenzieren ist.
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