Zugleich eine Besprechung von 4 Ob 14/18i = Zak 2018/519, 275
Der OGH hatte zu 4 Ob 14/18i1 ua darüber zu entscheiden, ob das "Quota-litis-Verbot" des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB2 auch für einen selbsternannten "Spielerschützer" gilt, der über eine Website seine Unterstützung für durch (Automaten-)Glücksspiel Geschädigte anbietet. Für seine Dienste bei der Zurückforderung von Spielverlusten verlangte der "Spielerschützer" "einen Teil des erstrittenen Betrags als Entgelt" (idR zwischen 20 und 33 % des Betrags, der dem geschädigten Spieler zuerkannt wird).3 Der vorliegende Beitrag bewertet zunächst die Entscheidung des 4. Senats und stellt im Anschluss daran einige Überlegungen zu möglichen Folgewirkungen für die Praxis an.4
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