Ein jüngst in der Zak erschienener Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchen Konstellationen ein Mieter die Sperrfrist des § 30 Abs 3 S 2 MRG einwenden kann. Nach dieser Bestimmung kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, nur zeitlich eingeschränkt wegen Eigenbedarfs (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG) kündigen. Die in dem Beitrag behandelte Frage bedarf neuerlicher Reflexion.
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