Gem § 40 Abs 2a Z 1 BWG haben Kreditinstitute ihre Kunden aufzufordern, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben. Die Kreditinstitute müssen entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.
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