Aktuelles / Finanzmarktrecht

Zur Überprüfung der Angaben des Stiftungsvorstandes hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung durch Einsichtnahme in die Stiftungserklärungen und Einsichtnahme in die Finanz-Online-Meldung

Bearbeiter: Dr. Helmut Hegen, M.B.L.

Gem § 40 Abs 2a Z 1 BWG haben Kreditinstitute ihre Kunden aufzufordern, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben. Die Kreditinstitute müssen entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.

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Artikel-Nr.
ZFR 2015/25

29.01.2015
Heft 1/2015