Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, wann von einer Unternehmensveräußerung und -fortführung unter Wahrung der Unternehmensidentität im mietrechtlichen Kontext gesprochen werden kann und welche Rechtsfolgen daran anknüpfen.
Der durch das 3. WÄG1 eingefügte § 12a Abs 1 MRG normiert den Mietrechtsübergang im Fall einer Unternehmensveräußerung, wenn das vom Erwerber fortgeführte Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist. In einer jüngst ergangenen Entscheidung bestätigte der OGH, dass an dieses Erfordernis grundsätzlich keine strengen Anforderungen zu stellen sind.2 Dieser Beitrag widmet sich vor allem der in der Praxis bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmensidentität gewahrt bleibt.
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