Aus Anlass von 5 Ob 161/16m = Zak 2017/191, 113
Der Übergang der Aktiv- oder Passivlegitimation nach Streitanhängigkeit auf einen nicht im Prozessverhältnis stehenden Dritten beeinflusst die Parteirollen nicht (§ 234 ZPO). Der Rechtsvorgänger bleibt grundsätzlich Prozesspartei, die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich jedoch auf den Erwerber, der dem Verfahren als streitgenössischer Nebenintervenient beitreten kann. Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei schuldrechtlichen Ansprüchen geboten, die idR nur bei vertraglicher Übernahme eine Einzelrechtsnachfolge iSd § 234 ZPO begründen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.