Thema

Zur Unterscheidung schuld- und sachenrechtlicher Ansprüche bei der dinglichen Einzelrechtsnachfolge im Zivilprozess

Mag. Tobias Kunz, BA

Aus Anlass von 5 Ob 161/16m = Zak 2017/191, 113

Der Übergang der Aktiv- oder Passivlegitimation nach Streitanhängigkeit auf einen nicht im Prozessverhältnis stehenden Dritten beeinflusst die Parteirollen nicht (§ 234 ZPO). Der Rechtsvorgänger bleibt grundsätzlich Prozesspartei, die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich jedoch auf den Erwerber, der dem Verfahren als streitgenössischer Nebenintervenient beitreten kann. Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei schuldrechtlichen Ansprüchen geboten, die idR nur bei vertraglicher Übernahme eine Einzelrechtsnachfolge iSd § 234 ZPO begründen.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/181

11.04.2017
Heft 6/2017
Autor/in
Tobias Kunz

Dr. Tobias Kunz, BA war Universitätsassistent am Fachbereich Privatrecht (Bereich ZGV) in Salzburg und wissenschaftlicher Mitarbeiter im Evidenzbüro des OGH. Derzeit absolviert er die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Wien.