Zugleich eine Besprechung von OGH 30. 10. 2018, 7 Ob 221/17a1
Die gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich mit Auskunftsansprüchen gem § 3 Abs 2 und Abs 3 VersVG. § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG räumt dem VN das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der OGH hat die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der VN seine Ansprüche geltend machen kann, durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet. Danach hat der Versicherer bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Auskunftspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Rsp geschaffen wird. Da die Rsp, wonach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen von Versicherungsverhältnissen besondere Bedeutung zukommt, gefestigt ist und auch von der Lehre gebilligt wird, wird in diesem Beitrag erläutert, wann Ansprüche nach § 3 VersVG verjähren. Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt allerdings in der Beantwortung der Frage, ob Ansprüche nach § 3 VersVG entweder Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO oder Art XLIII EGZPO unterzuordnen sind. Gleich vorweg ist zu erwähnen, dass beide Sichtweisen jeweils gute Argumente für sich haben, mE aber letztlich doch die überzeugenderen Gründe dafür sprechen, die erwähnten Ansprüche unter Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einzuordnen.
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