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Zur verfahrensrechtlichen Einordnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Abschriften (§ 3 Abs 3 VersVG)

Klaus Markowetz

Zugleich eine Besprechung von OGH 30. 10. 2018, 7 Ob 221/17a1

Die gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich mit Auskunftsansprüchen gem § 3 Abs 2 und Abs 3 VersVG. § 3 Abs 3 Satz 1 VersVG räumt dem VN das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der OGH hat die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der VN seine Ansprüche geltend machen kann, durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet. Danach hat der Versicherer bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Auskunftspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Rsp geschaffen wird. Da die Rsp, wonach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen von Versicherungsverhältnissen besondere Bedeutung zukommt, gefestigt ist und auch von der Lehre gebilligt wird, wird in diesem Beitrag erläutert, wann Ansprüche nach § 3 VersVG verjähren. Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt allerdings in der Beantwortung der Frage, ob Ansprüche nach § 3 VersVG entweder Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO oder Art XLIII EGZPO unterzuordnen sind. Gleich vorweg ist zu erwähnen, dass beide Sichtweisen jeweils gute Argumente für sich haben, mE aber letztlich doch die überzeugenderen Gründe dafür sprechen, die erwähnten Ansprüche unter Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einzuordnen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2019/29

27.02.2019
Heft 2/2019
Autor/in
Klaus Markowetz

Dr. Klaus Markowetz, PGDipICA (London) ist Senior Scientist und Stellvertretender Vorstand des Instituts für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz. Autor zahlreicher (auch englischsprachiger) Veröffentlichungen zum Zivil- und Zivilverfahrensrecht (umfangreiche Kommentartätigkeit; mehrere Lehrbücher). Internationale und nationale Vortragstätigkeit sowie mehrjährige Tätigkeit in der Praxis. Postgraduelles Studium an der University of London (Queen Mary and Westfield College) mit Schwerpunkt Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

(Wichtige) Publikationen:
Kommentierung des EGEO, der §§ 209–248 EO sowie der gesamten Forderungsexekution (§§ 289 ff EO) in Deixler-Hübner (Hrsg) Kommentar zur Exekutionsordnung
Exekutionsrecht, 3. Auflage (2022)