Der VwGH musste sich aus Anlass einer Beschwerde gegen die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG im Rahmen einer ordentlichen Revision erstmals mit § 28 VwGVG auseinandersetzen und hat im Ergebnis Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst einen prinzipiellen Vorrang gegenüber bloß kassatorischen Entscheidungen zuerkannt. Es handelt sich dabei um ein richtungsweisendes Erkenntnis in der Frage, inwieweit Verwaltungsgerichte kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden haben. Das gibt Anlass, die Auslegung, die der VwGH dem § 28 VwGVG gegeben hat, einer kritischen Analyse zu unterziehen.
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