Thema

Zurechnung des Erklärungsboten bei vorsätzlicher Falschübermittlung?

Ass.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Anmerkungen zu 7 Ob 14/11a = Zak 2012/102, 53

Die E 7 Ob 14/11a lässt eine Willenserklärung gegen den Erklärenden gelten, obwohl sie der zur Übermittlung eingesetzte Erklärungsbote offenkundig vorsätzlich entstellt hat. Damit wendet sich der 7. Senat, ohne darauf näher einzugehen, jedenfalls im Ergebnis gegen die meist als "herrschend" bezeichnete Lehre. Zu Recht.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/87

21.02.2012
Heft 3/2012
Autor/in
Andreas Geroldinger

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht sowie des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz. Zuvor war er Rechtsanwaltsanwärter, Assistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Obersten Gerichtshof.

Er ist Schriftleiter der Juristischen Blätter, Mitherausgeber eines Kommentars zum Internationalen Zivilverfahrensrecht und des von Rummel begründeten Kommentars zum ABGB.