In aller Kürze

Zuschläge zu den festen (Gebühren-)Beträgen nach dem RATG, NTG und GKTG

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnungen Zuschläge zu den festen (Gebühren-)Beträgen nach dem RATG, NTG und GKTG in Höhe von 20 %, 30 % bzw 33 % festgesetzt, die bei Leistungen seit 1. 5. 2023 zur Anwendung kommen (RATG-ZuschlagsV, BGBl II 2023/131; NTG-ZuschlagsV BGBl II 2023/132; GKTG-ZuschlagsV BGBl II 2023/133). Außerdem gilt seit 1. 5. 2023 ein neuer Normalkostentarif (BGBl II 2023/134).

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Artikel-Nr.
Zak 2023/250

15.05.2023
Heft 8/2023