In der Rs 502 Präs 26/24d hat der OGH klargestellt, dass ein Kompetenzkonflikt zwischen Senaten des OGH über die Geschäftsverteilung vom Personalsenat zu lösen ist. Der Vorsitzende des 6. Senats (Fachsenat für datenschutzrechtliche Ansprüche) befasste den Personalsenat, nachdem der Vorsitzende des 1. Senats (Fachsenat für Amtshaftung) die Übernahme eines Verfahrens über eine datenschutzrechtliche Klage gegen einen Schulleiter abgelehnt hatte. Der Personalsenat bejahte seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen negativen Kompetenzkonflikt und stellte fest, dass für die Rechtssache der 6. Senat zuständig ist. In diesem Verfahren stelle sich die Frage, ob das allgemeine Amtshaftungsrecht vom europäischen Datenschutzrecht überlagert wird. Darüber sollte bei wertender Betrachtung jener Senat entscheiden, in dessen Zuständigkeit das Datenschutzrecht als speziellere Materie fällt.
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