In aller Kürze

Zuständigkeit für Schadenersatzklage nach dem Montrealer Übereinkommen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 33 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ), der die internationale und örtliche Zuständigkeit regelt, kann eine auf dieses Übereinkommen gestützte Schadenersatzklage nach Wahl des Klägers am Bestimmungsort oder am Ort des Sitzes, der Hauptniederlassung oder der den Vertrag abschließenden Geschäftsstelle des Flugunternehmens erhoben werden. In der Rs 50 R 18/21k bestätigte das HG Wien die Zurückweisung einer Klage, mit der Flugpassagiere nach einem Flug in die Türkei von einem türkischen Flugunternehmen Schadenersatz ua für die Beschädigung ihres Gepäcks forderten. Eine internationale Zuständigkeit in Österreich bestehe nicht, weil die Flüge über eine App gebucht worden seien, in deren Impressum das Flugunternehmen selbst aufscheine (und nicht etwa eine von den Klägern behauptete österreichische Geschäftsstelle).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2021/361

14.07.2021
Heft 11/2021