In aller Kürze

Zuständigkeitsübertragung an EuG für Vorabentscheidungen zu Fahrgastrechten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Seit 1. 10. 2024 ist das EuG grundsätzlich anstelle des EuGH für Vorabentscheidungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach den Fahrgastrechte-VO (insb auch nach der Fluggastrechte-VO 261/2004) zuständig (Art 50b lit e EuGH-Satzung).

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Artikel-Nr.
Zak 2024/579

21.10.2024
Heft 17/2024