Seit 1. 10. 2024 ist das EuG grundsätzlich anstelle des EuGH für Vorabentscheidungen über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach den Fahrgastrechte-VO (insb auch nach der Fluggastrechte-VO 261/2004) zuständig (Art 50b lit e EuGH-Satzung).
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