Bei Oldtimern sind Zustandsnoten eines Bewertungsmodells zur Einstufung des Erhaltungszustandes gebräuchlich. Nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 240/24) ist auch bei einem Privatverkauf eines Oldtimers die Anführung einer Zustandsnote in den Vertragsunterlagen als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegensprechen, dass ein der Zustandsnote entsprechender Erhaltungszustand vereinbart werden sollte.
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