Auch in Verfahrensangelegenheiten müssen Zustellungen nach Auffassung des OLG Wien (14 R 107/19m) an den gewählten Vertreter der Partei und nicht an diese selbst erfolgen, solange nicht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt worden ist. Die Aufforderung, zur Prüfung der Nachzahlungspflicht ein neues Vermögensbekenntnis vorzulegen (§ 71 Abs 3 ZPO), sei daher dem Vertreter zuzustellen. Eine Zustellung an die Partei sei unwirksam.
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