§ 30 Abs 4 PKG ermächtigt die FMA, durch VO die Formblätter für die Bilanz und die GuV von Pensionskassen sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) festzusetzen. Die FMA hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grund-
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