Gesetzgebung

Zweites Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG)

Stand: Beschluss des Nationalrats 11. 3. 2009 (271/A, AB 106 BlgNR 24. GP)

Das 2. GeSchG bringt neben strafrechtlichen Änderungen auch einige Neuerungen im Bereich des Zivilprozessrechts. Der strafrechtliche Teil sieht ua den Ausbau der Opferentschädigung nach dem VerbrechensopferG um eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vor (1.000 EUR im Fall einer schweren Körperverletzung, 5.000 EUR im Fall einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen). Im Zivilrecht sind folgende Neuerungen zu nennen, die am 1. 6. 2009 in Kraft treten:

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Artikel-Nr.
Zak 2009/126

24.03.2009
Heft 5/2009