In der zu einem polnischen Ausgangsfall ergangenen Vorabentscheidung C-472/23, Lexitor, befasste sich der EuGH mit den in Art 10 Abs 2 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG geregelten Vorgaben für den Inhalt von Verbraucherkreditverträgen (umgesetzt in § 9 Abs 2 VKrG). Zur Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses (lit g) hielt der EuGH fest, dass auch die Angabe eines zu hohen Zinssatzes gegen diese Regelung verstößt. Dass die Angabe deshalb zu hoch ausgefallen ist, weil sich Entgeltklauseln des Vertrags später als missbräuchlich und damit unverbindlich erwiesen haben, schade aber nicht. Die Bedingungen für die Änderung von sonstigen Entgelten (lit k) müssten so angeführt werden, dass ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zur Überprüfung in der Lage ist. Dass das nationale Recht einen Verstoß gegen die Vorgaben unabhängig von der Schwere mit dem Entfall des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert, sei grundsätzlich mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
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