Aus Anlass des 1. April will sich der folgende Beitrag mit ausgewählten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem bisher vernachlässigten Rechtsgebiet, nämlich mit der Stellung des Gartenzwerges im österreichischen Zivilrecht, befassen. Ein strafrechtlicher Exkurs rundet die Darstellung ab.
Die bisherige Vernachlässigung des Gartenzwerges durch die österreichische Lehre und Rechtsprechung steht in krassem Gegensatz zu dessen Bedeutung in der österreichischen Kultur und Gesellschaft. So kommt das Wort „Gartenzwerg“ - soweit ersichtlich - weder in den Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, noch im RIS-Justiz, noch in der RDB vor. Lediglich die (Rand-)Frage der steuerlichen Begünstigung von Vereinen zur Förderung von Gartenzwergen wird ansatzweise diskutiert1). Glücklicherweise kann das sich hier ergebende Forschungsdefizit - wie so oft - zumindest teilweise durch einen Blick auf die deutsche Dogmatik geschlossen werden2). Im Folgenden soll versucht werden, die Erkenntnisse der deutschen Lehre und Rechtsprechung für diesen Bereich fruchtbar zu machen.
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