Die in Zak 2006/600, 346, eröffnete Reihe mit Praxistipps zum Rechtsmittelverfahren wird mit dem vorliegenden Beitrag fortgesetzt. Den Abschluss der Reihe wird die Behandlung des Rekursverfahrens im Außerstreitverfahren in einem der nächsten Hefte bilden.
Der Rekurs ist das ordentliche, aufsteigende, grundsätzlich aber nicht aufschiebende Rechtsmittel gegen Beschlüsse. Alle Beschlüsse sind mit Rekurs anfechtbar, sofern das Gesetz diesen nicht ausschließt (§ 514 Abs 1 ZPO). Häufig ist jedoch ein abgesonderter Rekurs ausgeschlossen. Diesfalls kann der Rekurs mit der nächsten selbstständig anfechtbaren Entscheidung verbunden werden (§ 515 ZPO). Dies gilt insb für die meisten Beschlüsse im Zuge des Beweisverfahrens (vgl zB § 291 Abs 1, § 319 Abs 2, § 349 Abs 2, § 518 Abs 2 ZPO). In diesen Fällen kann die Partei den Rekurs aber auch erst mit der Anfechtung der Endentscheidung verbinden (SZ 64/122 uva; vgl § 462 Abs 2 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt jedoch auch bei Verbindung mit einer Berufung ein Rekurs (EvBl 1998/49). Ausnahmsweise kann ein aufschiebender Rekurs selbstständig erhoben werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht erfließen kann (SZ 64/122 ua).
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