Das allgemeine Betretungsrecht nach § 33 Abs 1 ForstG ist nicht grenzenlos. Beim Setzen eines Bohrhakens handelt es sich um einen dauerhaften Substanzeingriff und somit um eine zustimmungsbedürftige Benützung des Waldes im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG.
Betrachtet wird ausschließlich ein Klettergebiet, welches als Wald im Sinne der §§ 1a ff ForstG zu qualifizieren ist. Wann bzw ob dies der Fall ist, kann nur aus dem räumlichen Gesamtkontext1) beurteilt werden, da es auf die Größe, Lage bzw auf die allfällige Bestockung des Felsens ankommt2). Waldbewachsene Felsen werden darüber hinaus häufig die Eigenschaft von Schutzwald haben, sodass ihnen schon aus diesem Grund die Waldeigenschaft zukommt.
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