Die Regelung der Gewährleistungsbehelfe in § 932 ABGB verwendet mehrere unbestimmte Begriffe. Die folgende Übersicht stellt diese anhand der bisher ergangenen Rsp dar.
Seit dem GewRÄG 2001 gilt im österr Gewährleistungsrecht der Vorrang der Verbesserung. Der Übernehmer kann daher zunächst nur Verbesserung oder Austausch begehren. Erst wenn einer der in § 932 Abs 4 ABGB normierten Tatbestände erfüllt ist, kann er Preisminderung oder - sofern der Mangel nicht nur geringfügig ist - Wandlung geltend machen. Dadurch soll dem Übergeber eine „zweite Chance“ zur Erfüllung eingeräumt werden.
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