Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über die bisher zum Schadenersatz für verdorbene Urlaubsfreude ergangene Rsp. Im Mittelpunkt stehen dabei die "Erheblichkeitsschwelle" und die Bemessung des Schadenersatzanspruchs1.
Aus Anlass einer Vorabentscheidung des EuGH zur Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG (C-168/00, Leitner/TUI = ZVR 2002/56) hat das ZivRÄG 2004 mit § 31e Abs 3 KSchG einen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude eingeführt. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Regelung erstreckt sich - unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags - auf alle nach dem 1. 1. 2004 eingetretenen Schäden (§ 41a Abs 16 KSchG). Auch für vorher eingetretene Schäden besteht jedoch ein deckungsgleicher Ersatzanspruch, weil die frühere Rechtslage richtlinienkonform interpretiert werden muss (zB 5 Ob 242/04f = ZRInfo 2005/066; 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314)2.
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