Der Beitrag behandelt die einschlägigen Neuregelungen des FamRÄG 2009 (§ 82 Abs 2, § 87 Abs 1 und § 97 EheG) und die durch sie hervorgerufenen Auslegungsschwierigkeiten.
Anstelle einer längst fälligen Strukturreform (etwa im veralteten Ehewirkungs- und Ehelösungsrecht) hat der Gesetzgeber mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/75; FamRÄG 2009) nach den Reformgesetzen aus 1989, 1995, 1999, 2000, 2004 und 2006 das beliebte multipunktuelle "Weiterwursteln" im Familienrecht fortgesetzt. Statt eines Maßanzugs wurde neuerlich die Änderungsschneiderei gewählt, die entsprechenden Passschwierigkeiten eingeschlossen. Aus der umfangreichen Reformplanablage, die es abzuarbeiten galt (unter den betroffenen 17 Bundesgesetzen waren etwa die Stiefkinderobsorge, die kindesrechtlichen Pflichten von Lebensgefährten eines Elternteils, Einzelfragen des Adoptionsrechts, Erbrechts, Ehegüterrechts sowie das Unterhaltsvorschussrecht uva), sollen hier nur die Änderungen im Bereich der privatautonomen nachehelichen Vermögensauseinandersetzung kurz vorgestellt werden.
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