Wenn Fluggästen die Beförderung mit dem gebuchten Flug gegen ihren Willen verweigert wird, ist das Flugunternehmen gem Art 4 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 wie bei Flugannullierung zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet. In zwei vor Kurzem ergangenen Vorabentscheidungen hat der EuGH ausgesprochen, dass diese Regelung nicht nur den Fall der Überbuchung, sondern jede vom Flugunternehmen zu vertretende Nichtbeförderung erfasst, die nicht iSd § 2 lit j Fluggäste-VO gerechtfertigt ist. In dem einen Fall (C-321/11, Rodrguez Cachafeiro ua/Iberia) hatte der Reisende bei einem Flugunternehmen eine Flugreise mit Zubringer- und Anschlussflug gebucht. Das Flugunternehmen verweigerte ihm die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug, weil es in der irrigen Annahme, er werde aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig am Flughafen eintreffen, seinen Platz einem anderen Fluggast zugewiesen hatte. Der EuGH gelangte zur Auffassung, dass eine Nichtbeförderung iSd Art 4 Abs 3 Fluggäste-VO vorliegt. In dem anderen Fall (C-22/11, Finnair/Lassooy) musste das Flugunternehmen einen täglich durchgeführten Flug aufgrund eines eintägigen Streiks des Flughafenpersonals annullieren und beschloss, die Flüge an den Folgetagen umzuorganisieren, um die Wartezeit für alle Betroffenen insgesamt möglichst gering zu halten. Im Zuge dieser Umorganisation wurde ein Fluggast, der den Flug zwei Tage nach dem Streik gebucht hatte, auf einen außerplanmäßigen Flug, der zehn Stunden später abhob, umgebucht. Nach Ansicht des EuGH hat dieser Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dass mit dem Streik ein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO vorlag, könne das Flugunternehmen nur hinsichtlich der Annullierung des Flugs am Streiktag, nicht jedoch in Bezug auf die Nichtbeförderung von an Folgetagen gebuchten Passagieren von seiner Ausgleichszahlungspflicht befreien.
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