Gem § 879 Abs 1 Fall 2 ABGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu Einzelfallentscheidungen, die zu dieser Bestimmung ergangen sind.
Nach den in der Rsp vertretenen Grundsätzen ist ein Vertrag, eine Vertragsbestimmung oder eine einseitige rechtserhebliche Handlung (zB die Ausübung eines Gestaltungsrechts oder die Verweigerung eines Vertragsabschlusses) sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn zwar nicht gegen eine konkrete Rechtsnorm verstoßen wird, aber dennoch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen das "ungeschriebene Recht") auszugehen ist, weil rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (zB 1 Ob 145/08t = RdW 2009/494). In die Beurteilung können die Grundrechte (zB 9 ObA 66/07g = RdW 2008/739), die natürlichen Rechtsgrundsätze, unter Umständen aber auch allgemein anerkannte Normen der Moral (vgl dazu zuletzt 3 Ob 45/12g = Zak 2012/379, 197) einfließen. Eine ihrem Konzept nach strengere Sittenwidrigkeitskontrolle besteht gem § 879 Abs 3 ABGB bei AGB-Klauseln (siehe dazu die ausführliche Judikaturübersicht in Zak 2012/373, 186).
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