Gesetzgebung

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013

Stand: Regierungsvorlage 13. 11. 2012 (2004 BlgNR 24. GP); Ausschussbericht 28. 11. 2012 (2087 BlgNR 24. GP); Nationalratsbeschlluss 5. 12. 2012

Eine Novellierung des Kindschaftsrechts ist unumgänglich, weil der VfGH die geltende Rechtslage, nach der der Vater eines unehelichen Kindes die gemeinsame Obsorge nur mit Zustimmung der Mutter und die Alleinobsorge nur unter der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter erlangen kann, als unsachliche Diskriminierung qualifiziert und eine obsorgerechtliche Bestimmung deshalb mit Ablauf des 31. 1. 2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat (G 114/11 = Zak 2012/513, 272). Mit dem KindNamRÄG 2013 soll die Rechtslage verfassungskonform gestaltet werden. Zu diesem Zweck wird insb ein Verfahren zur Änderung der Obsorge eingeführt, in dem das Gericht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ohne Nachweis einer Kindeswohlgefährdung (jedoch erst nach einer "Probephase") die Allein- oder Mitobsorge einräumen kann. Darüber hinaus sind im Kindschafts- und Verfahrensrecht zahlreiche weitere Änderungen vorgesehen, wie zB die Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, die Neuregelung der Obsorgezuweisung und die schrittweise Einführung der Familiengerichtshilfe. Dies wird mit einer weitgehenden Neugliederung und Umnummerierung der kindschaftsrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 137-267) verbunden (siehe Zak 2012/787, 429). Im Namensrecht des ABGB wird die Wahl des gemeinsamen Familiennamens von Ehegatten und des Familiennamens von Kindern liberalisiert und insb in Bezug auf Doppelnamen sehr flexibel gestaltet (siehe dazu auch Schürz, Das Namensrecht nach dem KindNamRÄG 2012, Zak 2012/727, 387).

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Artikel-Nr.
Zak 2012/789

11.12.2012
Heft 22/2012