Nach der Rsp des EuGH (zuletzt C-581/10, Nelson/Deutsche Lufthansa und C-629/10, TUI Travel ua = Zak 2012/743, 398) steht dem Reisenden nicht nur im Fall der Flugannullierung, sondern auch im Fall einer Verspätung des Flugs gegenüber der geplanten Ankunftszeit von mindestens drei Stunden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 zu. In seiner Vorabentscheidung in der Rs C-11/11, Air France/Folkerts hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass auch im Fall der gemeinsamen Buchung mehrerer Anschlussflüge nicht die Verspätung beim Abflug, sondern allein die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endzielort maßgeblich ist.
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