In einer Vorabentscheidung zur Fluggäste-VO 261/2004 (C-12/11, McDonagh/Ryanair) wies der EuGH darauf hin, dass im Fall einer Flugannullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nur die Pflicht des Flugunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfallen kann, nicht jedoch seine Verpflichtung zu Unterstützungsleistungen. Anhaltspunkte für die Anerkennung "besonders außergewöhnlicher" Vorkommnisse, bei denen auch diese Pflicht wegfallen würde, gebe es in der VO nicht. Auch wenn weite Teile des europäischen Luftraums aufgrund einer Vulkanaschewolke für mehrere Tage gesperrt werden, habe das Flugunternehmen während des Zeitraums, in dem die Fluggäste nach Annullierung ihres ursprünglichen Flugs an einem fremden Ort auf ihre anderweitige Beförderung warten müssen, ua für deren unentgeltliche Hotelunterbringung zu sorgen. Eine zeitliche oder finanzielle Begrenzung sei der VO nicht zu entnehmen. Komme das Flugunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, könne der Fluggast den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen, soweit sich diese als notwendig und angemessen erweisen.
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