Aus Anlass einer aktuellen VwGH-Entscheidung behandelt der Beitrag die Ad-hoc-Publizität bei zeitlich gestreckten Sachverhalten.
Folgender Sachverhalt lag dem Erkenntnis 2012/17/0554 des VwGH vom 29. 4. 20141 zugrunde:
Im Rahmen einer Vorstandssitzung der RZ AG am 4. 11. 2009 fasste der Vorstand den Beschluss, ein Mergerprojekt zwischen der RZ AG und der börsenotierten RI AG zu starten. Die tatsächliche Umsetzung des Projekts war zu diesem Zeitpunkt offen, aber nicht unwahrscheinlich. Eine Ad-hoc-Meldung unterblieb und die RI AG fasste auch keinen Beschluss, die Bekanntgabe der Information aufzuschieben. Am 22. 2. 2010 kursierten auf dem Markt Gerüchte über das Mergerprojekt, woraufhin die RI AG die Fusionspläne im Rahmen zweier Ad-hoc-Meldungen am selben Tag bekanntgab.
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