Schon 1867 sah die Verfassung die Möglichkeit vor, bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vor den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen. Obgleich sich die Zulässigkeit derartiger Instanzenzüge im Laufe der Verfassungsentwicklung änderte, bestand ein Bedürfnis, gewisse Materien dem ordentlichen Gerichtszweig zuzuordnen. Um dem gewaltenteilenden Prinzip zu entsprechen, wurde die Konstruktion der sukzessiven Kompetenz aus der Taufe gehoben. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform wurde nun abermals eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung von Rechtszügen an die ordentliche Gerichtsbarkeit gegen Entscheidungen der Verwaltung geschaffen.
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