Der Ausgleichszulagenrichtsatz erhöht sich mit 1. 1. 2017 auf 889,84 € (BGBl II 2016/341). Im Jahr 2017 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums nach §§ 291a ff EO die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte. Zur Berechnung des Existenzminimums siehe Zak 2006/734, 431.
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