Wenn sich ein ursprüngliches Gründerzeitviertel städtebaulich so entwickelt hat, dass die Wohnumgebung des Miethauses überwiegend aus Neubauten besteht, ist ein Lagezuschlag nicht mehr gem § 2 Abs 3 RichtWG ausgeschlossen (siehe 5 Ob 43/17k = Zak 2017/440, 255). Unter Wohnumgebung ist nach Ansicht des Autors nicht ein Wohnblock oder Straßenzug, sondern ein Umkreis von fünf Gehminuten bzw 350 m um das Miethaus zu verstehen. Das vom Magistrat der Stadt Wien im Jahr 1994 veröffentlichte Verzeichnis der Gründerzeitviertel sei nur noch beschränkt verwendbar, weil es mangels Aktualisierung 24 Jahre Bautätigkeit außer Acht lasse und nicht auf Wohnumgebungen, sondern auf nach anderen Kriterien festgelegte Volkszählungsgebiete abstelle.
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