Laut Kundmachung des BMJ in BGBl II 2018/10 erhöhen sich die Kategoriebeträge im Mietrecht aufgrund der Valorisierungsregel des § 16 Abs 6 MRG mit mietrechtlicher Wirksamkeit ab 1. 2. 2018 um ca 5 %.
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit gem § 15 Abs 3 MRG frühestens der 5. 3. 2018) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. 2. 2018 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.
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