Gem Art 8 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO 261/2004 kann der Fluggast nach Annullierung des Flugs vom Flugunternehmen die Erstattung des Preises verlangen, zu dem er den Flugschein erworben hat. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-601/17, Harms/Vueling Airlines umfasst diese Erstattungspflicht auch den Provisionsanteil, den der Vermittler, über den der Flugschein erworben wurde, einbehalten hat, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.
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