In BGBl II 2019/70 wurden die ab 1. 4. 2019 mietrechtlich wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht. Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 4 %.
Die Richtwerte werden seit 2008 nur mehr jedes zweite Jahr an die Änderung des VPI angepasst (§ 5 RichtWG idF WRN 2009; siehe Zak 2009/125, 91). Der an sich für 1. 4. 2016 vorgesehene Anhebungsschritt wurde mit dem 2. MILG (siehe Zak 2016/205, 103) um ein Jahr verschoben. Seitdem ist wieder ein zweijährlicher Anpassungsrhythmus vorgesehen.
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