Am 5. 1. 2021 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden, kundgemacht.1 Damit wurden insb § 16 Abs 1 Satz 3 VKrG und § 20 Abs 1 Satz 3 HIKrG angepasst, um im Falle vorzeitiger Kündigung die Notwendigkeit aliquoter Rückzahlung sämtlicher iZm dem Kredit entstandener Kosten iSd Lexitor-Urteils des EuGH zur Verbraucherkredit-RL vom 11. 9. 2019 klarzustellen.2 Nicht betroffen davon sind allerdings vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung geschlossene Kreditverträge, sodass sich in diesem Zusammenhang weiterhin die Frage stellt, wie das VKrG und das HIKrG in ihren bisherigen Fassungen unions- und richtlinienkonform auszulegen sind.
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