In der Vorabentscheidung C-536/20, Tiketa, wies der EuGH darauf hin, dass die in Art 6 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU vorgesehenen vorvertraglichen Informationen dem Verbraucher - anders als gem Art 8 Abs 7 Verbraucherrechte-RL bei Fernabsatzverträgen die Vertragsbestätigung - nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine Informationserteilung auf der Website des Unternehmers im Rahmen von Vertragsregelungen, denen der Verbraucher durch Ankreuzen eines Kästchens zustimmt, sei mit der RL vereinbar, sofern die Kriterien der Klarheit und Verständlichkeit erfüllt sind. Außerdem hat der EuGH in dieser Vorabentscheidung klargestellt, dass auch ein Vermittler, der für einen Unternehmer tätig ist, unter den Unternehmerbegriff der Verbraucherrechte-RL fällt.
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